Starter Kit (Pdf)
Formular Auflösung
Lehrverhältnis (Pdf)
Starter Kit
Hier gedruckt anfordern
Was musst du beachten?
Deine persönliche Checkliste
Vor dem Arbeitsbeginn:
- Ich kenne die Dauer meines Lehrverhältnisses.
- Ich weiß, was ich verdiene.
- Ich weiß, welcher Kollektivvertrag für mein Lehrverhältnis gilt.
- Ich bekomme 1 Exemplar des Lehrvertrages für meine Unterlagen.
Während der Arbeit:
- Ich bin bei der Krankenkasse angemeldet.
- Ich erhalte Abrechnungen und Lehrlingsentschädigung.
- Ich schreibe täglich meine Stunden mit.
- Ich weiß, wer mir bei Fragen/Problemen hilft.
Nach dem Lehrzeitende:
- Ich habe meine Endabrechnung erhalten.
- Ich habe meine Arbeitspapiere erhalten: Arbeitsbescheinigung, Lehrzeugnis
- Ich weiß, wo ich meine Endabrechnung kontrollieren lassen kann.
- Ich weiß, wo ich meinen "Jahresausgleich (Negativsteuer)" machen kann.
In deinem Lehrvertrag müssen der vereinbarte Lehrberuf, das Eintrittsdatum, die Lehrzeitdauer und weitere – für dich wichtige – Bestimmungen enthalten sein. Der Lehrberechtigte hat den Lehrvertrag unverzüglich bei der Lehrlingsstelle der Wirtschaftskammer anzumelden und dich davon zu informieren. In weiterer Folge ist dir der Lehrvertrag zur Unterzeichnung vorzulegen. Solltest du diesbezüglich Fragen haben, so wende dich an uns.
In den ersten drei Monaten deines Lehrverhältnisses befindest du dich in der Probezeit. Besuchst du gleich zu Beginn des Lehrverhältnisses eine lehrgangsmäßige Berufsschule, so gelten die ersten 6 Wochen im Betrieb als Probezeit. In dieser Probezeit kann der Lehrvertrag sowohl von dir als auch von deinem Lehrberechtigten jederzeit aufgelöst werden.Weder du noch dein Lehrberechtigter müssen einen Grund für die Auflösung angeben oder sind verpflichtet, eine Frist einzuhalten. Die Auflösung muß immer schriftlich erfolgen. Willst du auflösen, brauchst du – falls du noch minderjährig bist – die Zustimmung deines gesetzlichen Vertreters.
- Du musst dich bemühen, die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse deines Lehrberufes?zu erwerben (im Lehrbetrieb und in der Berufsschule).
- Du musst die dir im Rahmen deiner Ausbildung übertragenen Aufgaben gewissenhaft ausführen und dich in die betriebliche Ordnung (Arbeitszeit, Schutzvorschriften ...) einfügen.
- Du musst Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse wahren.
- Du musst mit den dir anvertrauten Materialien und Werkzeugen des Betriebs sorgsam umgehen.
- Du musst im Falle einer Erkrankung oder sonstigen Verhinderung deinen Lehrberechtigten umgehend verständigen.
- Du musst die Berufsschule besuchen und dem Lehrberechtigten die Berufsschulzeugnisse unaufgefordert, sowie die Hefte und Schularbeiten auf Verlangen vorlegen.
Achtung: Wenn du deine Pflichten gröblich vernachlässigst, kann dies zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses führen.
- Er muss für deine Ausbildung sorgen oder geeignete Personen bestimmen, die diese Ausbildung durchführen (Ausbilder).
- Er darf dich nur zu Tätigkeiten heranziehen, die im Berufsbild deines Lehrberufes festgelegt sind (keine berufsfremden Tätigkeiten). Er darf dir keine Aufgaben übertragen, die deine Kräfte übersteigen.
- Er muss dich zu einer ordnungsgemäßen Erfüllung deiner Aufgaben und zu verantwortungsbewusstem Verhalten anleiten.
- Er darf dich weder misshandeln noch körperlich züchtigen und muss dich vor Misshandlungen und Beleidigungen anderer Personen schützen.
- Er muss dir eine Lehrlingsentschädigung bezahlen, die in den meisten Lehrberufen durch einen Kollektivvertrag festgelegt ist.
- Er muss dir zum Berufsschulbesuch die erforderliche Zeit bezahlt freigeben und dich zum regelmäßigen Berufsschulbesuch anhalten.
- Er muss dir die zur Ablegung der Lehrabschlussprüfung und zu anderen notwendigen Teilprüfungen erforderliche Zeit freigeben und die Lehrlingsentschädigung weiterbezahlen.
- Er muss dich für etwaige im Lehrvertrag vereinbarte Ausbildungsverbundmaßnahmen bezahlt freistellen (Kurs, Partnerbetrieb).
- Er muss dir die Kosten der Prüfungstaxe ersetzen, wenn du während der Lehrzeit oder während der Weiterverwendungszeit erstmals zur Lehrabschlussprüfung antrittst.
- Er muss dir im Krankheitsfall (Unglücksfall) für einen bestimmten Zeitraum die Lehrlingsentschädigung weiterbezahlen.
- Er muss deinen Lehrvertrag innerhalb von drei Wochen bei der Lehrlingsstelle anmelden und die unterfertigten Lehrvertragsexemplare wiederum der Lehrlingsstelle zur Protokollierung vorlegen.
- Er muss dich bei deinem zuständigen Sozialversicherungsträger (VGKK) anmelden.
- Er muss dich innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Berufsschule zum Schulbesuch anmelden.
Dein Lehrberechtigter ist verpflichtet, dir eine Lehrlingsentschädigung zu bezahlen. Die Höhe dieser Lehrlingsentschädigung ist üblicherweise in deinem Kollektivvertrag festgelegt. Dieser regelt auch die Höhe der
Weihnachtsremuneration (Weihnachtsgeld) und des Urlaubszuschusses (Urlaubsgeld). Wenn es für deinen Lehrberuf keinen Kollektivvertrag oder keine kollektivvertraglich festgelegte Entlohnung gibt, musst du die Höhe deiner Lehrlingsentschädigung und der Sonderzahlungen (Weihnachtsgeld und Urlaubszuschuss) mit dem Lehrberechtigten selber vereinbaren. Wichtig ist, dass diese Vereinbarungen in deinem Lehrvertrag schriftlich festgehalten werden! Dein Lehrberechtigter ist verpflichtet, dir monatlich einen Lohnzettel auszuhändigen. Auf diesem Lohnzettel müssen alle Lohnbestandteile (Lehrlingsentschädigung, Überstunden, Zulagen, Sonderzahlungen usw.), aber auch Abzüge aufscheinen!
Wenn dir die Lehrlingsentschädigung bzw. Teile davon (Überstunden) nicht ausbezahlt werden, dann mache deine Ansprüche unverzüglich beim Lehrberechtigten (schriftlich) geltend, da sie sonst verfallen können.
Der Kollektivvertrag regelt die Rechte und Pflichten in einem Arbeitsverhältnis und wird meist für eine Branche (z. B. Gastgewerbe) abgeschlossen. Seine Regelungen sind zwingend und einem Gesetz gleichzuhalten. Der Kollektivvertrag wird zwischen den Interessensver-tretungen der Arbeitgeber (Wirtschaftskammer) und der Arbeitnehmer (Gewerkschaft) ausverhandelt. In einem Kollektivvertrag werden unter anderem folgende wichtige Punkte festgelegt:
- Lehrlingsentschädigung
- Arbeitszeit
- Sonderzahlungen
- Zulagen
- Pauschalen (z. B. Kleiderpauschale)
- Entgelt bei Arbeitsverhinderung
- Weiterverwendungspflicht
- Internatskostenregelung
Der Kollektivvertrag unterteilt sich in drei Geltungsbereiche: Der persönliche Geltungsbereich bestimmt, für welchen Arbeitnehmer der Kollektivvertrag zuständig ist (z. B. Kollektivvertrag für Arbeiter oder für Angestellte). Der fachliche Geltungsbereich bestimmt die Branchen (z. B. Kollektivvertrag für Metall, Handel oder Angestellte im Gewerbe). Der räumliche Geltungsbereich bestimmt das Gebiet, in dem der Kollektivvertrag gilt (z. B. für jedes Bundesland ein eigener Kollektivvertrag).
Ein Kollektivvertrag kann spezielle Bedingungen für dich regeln. Allerdings müssen diese günstiger als die generellen arbeitsrechtlichen Vorschriften sein (z. B. längere Weiterverwendungszeit). Der Kollektivvertrag muss in jedem Betrieb – für alle Arbeitnehmer zugänglich – aufgelegt werden. Wenn du Fragen zu deinem Kollektivvertrag hast, melde dich beim Lehrlings- und Jugendabteilung der Arbeiterkammer.
In den Kollektivverträgen ist die Höhe der Sonderzahlungen (Remunerationen) in Form von Weihnachtsgeld und Urlaubszuschuss geregelt. Die Remunerationen stehen dir grundsätzlich für ein Kalenderjahr zu. Die Fälligkeit (Auszahlungstermin) des Urlaubszuschusses und des Weihnachtsgeldes regelt ebenfalls der Kollektivvertrag. Wenn es für deinen Lehrberuf keinen Kollektivvertrag gibt oder dieser keine Sonderzahlungen vorsieht, musst du versuchen, diese Ansprüche mit deinem Lehrberechtigten schriftlich zu vereinbaren.
Für Lehrlinge unter 18 Jahren gelten folgende Arbeitszeitbestimmungen:
- Grundsätzlich: 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich
- Eine Verlängerung der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit ist unter gewissen Bedingungen (siehe Kollektivvertrag) gestattet
- Zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr = Nachtarbeitsverbot (Ausnahmen: Gastgewerbe, Bäcker ...)
- Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot (Ausnahme: Gastgewerbe)
- Eine halbe Stunde Pause, die spätestens nach 6 Stunden beginnen muss
- Die Zeit des Berufsschulbesuches ist auf die wöchentliche betriebliche Arbeitszeit anzurechnen
Wichtig ist, dass du jeden Tag genaue Aufzeichnungen über deine Arbeitsstunden und Pausen führst. Fordere hier deinen Arbeitszeitkalender an.
Als Lehrling darfst du erst ab dem 18. Geburtstag Überstunden leisten. Als Berechnungsbasis für diese Überstunden ist der niedrigste im Betrieb ausbezahlte Facharbeiterlohn (Gehalt) heranzuziehen (Grundlohn plus Zuschlag). Bis zum 18. Lebensjahr sind so genannte Vor- und Abschlussarbeiten erlaubt (eine halbe Stunde täglich, 3 Stunden in der Woche). Diese Mehrarbeit ist spätestens in der darauf folgenden Woche durch Zeitausgleich (1:1) abzugelten. Machst du als jugendlicher Lehrling – verbotenerweise – Überstunden, sind diese mit deinem Stundenlohn und dem Überstundenzuschlag (z. B. 50 %) zu bezahlen. Die Höhe des Zuschlages ist in dem für dich gültigen Kollektivvertrag festgelegt. Als Überstunden für Jugendliche gelten jene Arbeitsleistungen, die über die festgelegte Wochenarbeitszeit hinausgehen. Zeitausgleich kann vereinbart werden, jedoch musst du dann für eine Überstunde zumindest 1,5 Stunden Zeitausgleich erhalten.
Wichtig ist, dass du regelmäßig genaue Aufzeichnungen über deine tatsächliche Arbeitszeit machst und diese Aufzeichnungen aufbewahrst. Bestelle dazu hier unseren Arbeitszeitkalender. Sollten dir geleistete Überstunden nicht oder nicht vollständig bezahlt werden, mache die Ansprüche rechtzeitig und nachweislich beim Lehrberechtigten geltend (Verfall!).
Alle Lehrlinge haben Anspruch auf fünf Wochen Urlaub pro Arbeitsjahr. Diese fünf Wochen werden entweder als 25 Arbeitstage (bei einer Arbeitswoche von Mo – Fr) oder als 30 Werktage (bei einer Arbeitswoche von Mo – Sa) bezeichnet. Dieses gesetzliche Urlaubsausmaß kann weder durch einen Kollektivvertrag noch durch einen Lehrvertrag reduziert werden.
Dein Anspruch auf Urlaub entsteht in den ersten sechs Monaten deines ersten Lehrjahres im Verhältnis zur absolvierten Lehrzeit. Nach sechs Monaten hast du vollen Anspruch auf den gesamten Urlaub. Ab dem zweiten Lehrjahr entsteht voller Urlaubsanspruch mit Beginn des Arbeitsjahres (eventuell Kalenderjahres). Der Zeitpunkt des Urlaubsantritts ist zwischen dir und deinem Lehrberechtigten zu vereinbaren, am besten in schriftlicher Form. Als Jugendlicher stehen dir zwischen 15. Juni und 15. September zwei Wochen Urlaub zu. Für die Zeit des vereinbarten Urlaubs ist die Lehrlingsentschädigung weiterzubezahlen. Solltest du während des Urlaubs für länger als 3 Kalendertage erkranken, so sind diese Krankentage nicht als Urlaubstage anzurechnen! Allerdings musst du deinen Lehrberechtigten sogleich über den Krankenstand informieren und ihm eine ärztliche Bestätigung vorlegen. Für Zeiten der im Kollektivvertrag geregelten bezahlten Freistellung (z. B. Todesfall, Übersiedlung usw.) darf kein Urlaub vereinbart werden!
Normalerweise endet ein Lehrverhältnis mit dem im Lehrvertrag vereinbarten Zeitpunkt oder mit der schon vorher positiv absolvierten Lehrabschlussprüfung (dein Lehrverhältnis endet dann mit dem darauf folgenden Sonntag).
a.
Während der Probezeit kannst sowohl du wie auch dein Lehrberechtigter das Lehrverhältnis ohne Angabe von Gründen wiederum auflösen.
b.
Liegt die Auflösung des Lehrverhältnisses im beiderseitigen Interesse, ist die einvernehmliche Auflösung die passendste Möglichkeit. Dazu ist allerdings eine so genannte Belehrung durch das Lehrlings- und Jugendabteilung der Arbeiterkammer notwendig (Information über Vor- und Nachteile). Das Formular für eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses kannst du im Lehrlings- und Jugendabteilung der AK Vorarlberg anfordern.
Wenn du dir bei deiner Entscheidung bezüglich der vorzeitigen Auflösung nicht sicher bist oder du unberechtigt entlassen wurdest, melde dich unverzüglich bei uns. Wir werden dann gemeinsam mit dir die optimale Lösung erarbeiten bzw. dir zu deinen Ansprüchen verhelfen.
c.
Dein Lehrberechtigter kann das Lehrverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig auflösen (Entlassung): z. B. Diebstahl, unbefugtes Verlassen des Arbeitsplatzes, unentschuldigtes Fernbleiben von der Berufsschule, Verrat eines Dienstgeheimnisses, Pflichtverletzungen trotz mehrmaliger Ermahnung usw.
d.
Auch du bist berechtigt, das Lehrverhältnis aus folgenden Gründen vorzeitig aufzulösen (Austritt): Vorenthalten der Lehrlingsentschädigung, gesundheitliche Gründe, körperliche Züchtigung oder erhebliche Beleidigung, Nichtgewährung der vereinbarten Ausbildung, Aufgabe des Lehrberufes usw.
In jedem Fall muss die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses schriftlich erfolgen. Bei Lehrlingen, die noch nicht volljährig sind, ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Zum Ende deiner Lehrzeit kannst/sollst du die Lehrabschlussprüfung ablegen. Der Termin kann grundsätzlich bereits zehn Wochen vor Ende deiner Lehrzeit liegen. Wichtig ist, dass du dich rechtzeitig beim Prüfungsreferat (bei der Wirtschaftskammer) anmeldest. Die Lehrabschlussprüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Die theoretische Prüfung entfällt allerdings, wenn du die letzte Klasse der Berufsschule erfolgreich abgeschlossen hast. Bei deinem ersten Antreten zur Lehrabschlussprüfung muss dir dein Lehrberechtigter die notwendige Zeit bezahlt freigeben und die Kosten der Prüfungstaxe sowie für etwaige Prüfungsmaterialien ersetzen.
Achtung: Wenn du deine Lehrabschlussprüfung während der Lehrzeit erfolgreich ablegst, endet diese mit dem darauf folgenden Sonntag.
Nach Ablauf deiner Lehrzeit ist dein Lehrberechtigter verpflichtet, dich 3 Monate im erlernten Beruf im Betrieb weiterzubeschäftigen. Warst du weniger als die Hälfte der Lehrzeit in diesem Lehrbetrieb, dann beträgt die Behaltezeit nur 1,5 Monate. Wichtig für dich ist, dass du diese Zeit in Anspruch nehmen kannst, aber nicht musst! Diese Weiterverwendungspflicht (Behaltezeit) gilt auch, wenn deine Lehrzeit durch den im Lehrvertrag vereinbarten Termin endet und du die Lehrabschlussprüfung noch nicht abgelegt hast. Hast du die Lehrabschlussprüfung vor dem vereinbarten Lehrzeitende positiv absolviert, so endet das Lehrverhältnis mit Ablauf der Woche (Sonntag), in der du die Prüfung bestanden hast. Die Behaltezeit beginnt in diesem Fall am darauf folgenden Montag.
Achtung: In vielen Kollektivverträgen ist eine zusätzliche Weiterverwendungszeit (Behaltezeit) festgelegt. Wenn du die Behaltezeit in Anspruch nimmst und in weiterer Folge dein Dienstverhältnis auflösen möchtest, musst du die gesetzliche bzw. kollektivvertragliche Kündigungsfrist beachten.


